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Die Abrechnung von Baulohn stellt dabei auch eine Besonderheit in der Entgeltabrechnung dar. Aber
was macht den Baulohn nun so besonders und warum spricht man von der Königsdisziplin in der Lohn-
und Gehaltsabrechnung? Im Vergleich zur „normalen“ Lohn- und Gehaltsabrechnung müssen zu den
arbeits-, lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen auch saisonale Arbeitseinflüsse
berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass beschäftigte Arbeitnehmer von vornherein absehbare
Arbeitsunterbrechungen im Jahr haben werden, wie zum Beispiel im Gerüstbau oder es gibt
witterungsbedingte Arbeitsunterbrechungen.
Für den finanziellen Ausgleich sorgen hier die sogenannten Sozialkassen für spezielle Gewerke. Neben
der Abwicklung mit den Sozialkassen und dem Meldeverfahren sind die einzelnen Tarifverträge im
Baugewerbe zu beachten, die entweder allgemeinverbindlich sind oder nur für spezielle Gewerke gelten.
Hinzu kommen verschiedene Arbeitszeitregelungen, Urlaubsberechnungen, zusätzliche Ansprüche in
den Wintermonaten, Sondervergütungen, Sofortmeldungen, Branchenmindestlöhne u. v. m.
GEHALT ODER LOHN?
Bei der Baulohnabrechnung gibt es beides. Beschäftigte im Baugewerbe erhalten entweder Lohn oder
Gehalt. Beschäftigte, die in der Verwaltung tätig sind, bekommen ein Gehalt, das je nach Gewerbe und
Tarifvertrag in unterschiedliche Gruppen eingruppiert ist. Diejenigen, die direkt im Bau tätig sind
(gewerbliche Arbeitnehmer), erhalten einen (Bau-)Lohn. Auszubildende müssen auch gesondert
betrachtet werden, weil je nach Gewerbe unterschiedliche Ausbildungsvergütungen gezahlt werden.
BAUHAUPTGEWERBE UND BAUNEBENGEWERBE
Diese Begrifflichkeiten sind weit verbreitet. Trotzdem besteht immer wieder die Schwierigkeit sie zu
unterscheiden. In der Bauwirtschaft werden Unternehmen zum Bauhauptgewerbe gerechnet, wenn
deren wirtschaftliche Tätigkeit bzw. deren Bauleistungen überwiegend dem Hoch-, Tief- und
Ingenieurbau, Wasserbau, Straßenbau- und Landschaftsbau, Gerüstbau, Dachdeckerei und Zimmerei
oder aber auch Sanierung, Renovierung oder Instandsetzung zuzuordnen sind. Das Baunebengewerbe
lässt sich daher klar abgrenzen. Es wird unterteilt zwischen Ausbau- und Hilfsgewerbe. Diese
Unternehmen führen beispielsweise Elektroabreiten aus, Schließen Heizungs- und Sanitäranlagen an
oder führen Malerarbeiten durch. Wenn es um Zuarbeiten oder Hilfsarbeiten geht, gehört man zum
Bauhilfsgewerbe.
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